Rechtsprechung
BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 28/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98
Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf
Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 28/01
Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, daß die angemeldete Bezeichnung nicht nur in Bezug auf Bausysteme, insbesondere deren Herstellung oder Veräußerung, sondern auch in bezug auf die nach dem Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung ausschließlich beanspruchte Lizenzvergabe einen sprachüblich gebildeten, unmittelbar beschreibenden und unmißverständlichen Sinngehalt aufweist und einem aktuellen Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendung als Sachhinweis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it - mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung.Der angemeldeten Marke ist auch wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die Eignung abzusprechen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it - mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung).
- BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96
HOUSE OF BLUES
Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 28/01
Die Anmelderin beruft sich auch zu Unrecht auf eine Vergleichbarkeit der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Bedürfnis, eine Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten freizuhalten, es nicht rechtfertigt, die Eintragung des Zeichens auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren zu versagen (MarkenR 1999, 292 - HOUSE OF BLUES). - BGH, 14.12.2000 - I ZB 39/98
BAUMEISTER-HAUS; nicht mehr verwendete Berufsbezeichnung als Marke
Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 28/01
Hierbei ist mit der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses davon auszugehen, daß die Wortbildung der angemeldeten Bezeichnung sich als sprachüblich gebildete Wortzusammenfügung mit dem Bedeutungsgehalt eines Baukonzepts für ein Haus erweist (vgl auch BGH MarkenR 2001, 211 - BAUMEI-STER-HAUS), wobei auch die gewählte Schreibweise von "CONCEPT" sich als verkehrs- und werbeüblich erweist und deshalb das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu überwinden vermag. - BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden …
Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 28/01
Ebenso wird hier aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung ausschließlich den Eindruck einer sachbezogenen, nicht jedoch einer betriebsbezogenen Information vermitteln, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).